In diesem Bereich finden Sie relevante Hilfsmittel für Schulfördervereine.
- Eine anpassbare Vorlage Datenschutz-Hinweise für die Website (einfache Website ohne Plug-Ins, Tracking, Shop, etc)
- Mustervorlage – Datenschutz-Hinweise für Mitglieder – diese können mit dem Antrag mitgegeben werden.
- Mustervorlage Einwilligung für Fotos – Wichtig! Einwilligung für Fotos im kleinen Rahmen. Bei großen Veranstaltungen erfolgt die Bildaufnahme auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage. Infos dazu finden Sie im Bereich Veranstaltungen.
Hinweis: Bild- und Tonaufnahmen:
- Für die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da die Abbildung einer natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO ist. Dafür ist eine Erlaubnisnorm erforderlich.
- Bild- und Tonaufnahmen, die Personen nicht in den Mittelpunkt stellen
- Die Einholung einer Einwilligung aller abgebildeten Personen ist in der Praxis schwierig, bei Großveranstaltungen unmöglich!
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Lösung: In diesen Fällen kann sich auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gestützt werden (berechtigtes Interesse)
Insbesondere nur dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Letzteres wird bei Veranstaltungen einer Musikschule regelmäßig nicht der Fall sein. Wer zu einer entsprechenden öffentlichen Veranstaltung kommt, muss damit rechnen, dass Fotos gemacht und veröffentlicht/weiterverwendet werden.
Von einer Information gemäß Art. 13/14 DSGVO kann abgesehen werden. Die Informationen nach der DSGVO sind zwar grundsätzlich umfassend und jedem Betroffenen zu erteilen. Eine Ausnahme enthält jedoch Art. 11 DSGVO. Danach ist es nicht erforderlich, eine Person zu identifizieren, nur um ihr die Informationen nach der DSGVO zukommen zu lassen. Die Identifizierung der Personen würde einen tieferen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen, als die eigentlich geforderte Informationsübermittlung. Auf ein Widerspruchsrecht ist allerdings nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO hinzuweisen.
- Berechtigtes Interesse bei Kindern: Kinder sind Menschen bis zum 14. vollendeten Lebensjahr. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO bestimmt, dass nach dieser Vorschrift Daten nicht verarbeitet, also Bilder nicht gemacht und veröffentlicht werden dürfen, wenn die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, „insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt“. Daraus ergibt sich für die Praxis einerseits, dass auch Bilder von Kindern auf der Basis dieser Interessenabwägung gemacht und veröffentlicht werden dürfen, andererseits aber, dass die oben genannten Interessen von Kindern besonders beachtet werden müssen. Soweit Musikschulen nur Fotos im Zusammenhang mit dem Schulleben veröffentlichen (z.B. Ausflüge, Konzerte) und hierbei mit dem nötigen Fingerspitzengefühl handeln, dürfen sie Fotos auch dann ohne Einwilligung veröffentlichen, wenn (auch) Kinder abgebildet sind.
- Die Schutzinteressen der Betroffenen sind bei bestimmten Veranstaltungen höher zu bewerten, z.B. bei politischen Veranstaltungen, religiösen Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit Bezug zum Sexualleben (z.B. CSD)
- Bild- und Tonaufnahmen, die Personen in den Mittelpunkt stellen In diesem Fall wird – wie bisher schon – die Einwilligung der betroffenen Person(en) erforderlich sein. Bei Kindern/Schülern ist die Einwilligung der Eltern einzuholen. Insofern sollte vor Anfertigen des Bild- und Tonaufnahmen geprüft werden, ob derartige Aufnahmen für die Verwendung zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit tatsächlich erforderlich sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einwilligung jederzeit ohne Mitteilung von Gründen widerrufen werden kann und somit die Aufnahmen nicht weiter verwendet werden dürfen und zu löschen sind. Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO sind zu erfüllen.
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Veröffentlichung der Bild- und TonaufnahmenDie Veröffentlichung richtet sich – zumindest nach derzeitiger überwiegender Auffassung – weiterhin nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG). Insofern können weiterhin ohne eine Einwilligung veröffentlicht werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Es ist jedoch stets zu beachten, dass durch das veröffentlichte Bild keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Da es sich in der Regel um Bildaufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder geschlossenen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Schule/Verein handeln dürfte, werden berechtigte Interessen des Abgebildeten (z.B. Schutz der Privatsphäre) regelmäßig nicht verletzt sein.
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Hinweise zu Anmeldeformularen bei Neumitgliedern und Einwilligungen für verschiedene Anlässe!
In sämtlichen Anmeldeformularen müssen Sie lediglich auf Ihre Datenschutz-Informationen hinweisen. Diese können Sie u.a:
- Einer Anmeldebestätigung beilegen
- Dem Antragsformular beilegen
- Auf eine entsprechende Information im Netz (nicht die DSRL der Website) verlinken. Auch mit QR-Code
- in der Mail-Signatur verlinken
- in der Geschäftsstelle aushängen
- auf andere sinnvolle Weise den Interessenten zur Verfügung stellen
Anmerkung: Verzichten Sie auf Bestätigungen „Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen“. Das ist nicht korrekt. Sie müssen die Hinweise zur Verfügung stellen, der betroffene muss deren Empfang aber nicht quittieren.
Einwilligungen:
Aus meiner Sicht brauchen (im Regelfall) Schulfördervereine einwilligen ausschließlich bei:
- Einwilligungen für Foto- und Videoaufnahmen im oben beschriebenen Rahmen
- Weitergabe der Daten an Dritte, z.B. andere Vereine, Gemeinde (wenn kein Zweck aus Vertrag vorhanden)
Sollten Daten der Mitglieder eines Schulfördervereins an Sponsoren weitergegeben werden, muss dies entweder auch mit Einwilligung passieren (nicht zweckmäßig) oder entsprechend in den Datenschutz-Informationen / Datenschutzordnung darauf hingewiesen werden.
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