{"id":10805,"date":"2022-10-24T08:00:56","date_gmt":"2022-10-24T06:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/?p=10805"},"modified":"2024-12-03T05:52:27","modified_gmt":"2024-12-03T04:52:27","slug":"arbeitnehmerdatenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/arbeitnehmerdatenschutz\/","title":{"rendered":"Praktische Tipps f\u00fcr den Arbeitnehmerdatenschutz in Ihrem Unternehmen"},"content":{"rendered":"<p>Was d\u00fcrfen Arbeitgeber eigentlich \u00fcber ihre Arbeitnehmer wissen? Damit der \u201egl\u00e4serne Mitarbeiter\u201c nicht zum Standard in Unternehmen wird, haben auch Arbeitnehmer gewisse Rechte auf Datenschutz. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Sie als Arbeitgeber rund um den Arbeitnehmerdatenschutz wissen sollten und was im Falle einer Datenschutzverletzung durch den Arbeitgeber zu tun ist.<\/p>\n<h2>Welche Rechte haben Arbeitnehmer bez\u00fcglich ihrer personenbezogenen Daten?<\/h2>\n<p>Der Arbeitnehmerdatenschutz wird insbesondere durch <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/bdsg\/26-bdsg\/\">\u00a7 26 des BDSG<\/a> geregelt, es gelten aber auch die \u201e\u00fcblichen\u201c Grunds\u00e4tze und Rechte aus <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-5-dsgvo\/\">Art. 5<\/a> und <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-12-dsgvo\/\">Art. 12 DSGVO<\/a>. Arbeitnehmer haben den gleichen Anspruch auf Datenschutz wie jeder andere Mensch auch. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Zwei-Mann-Betrieb oder eine gro\u00dfe Firma handelt. Im Gegensatz zu einer normalen Privatperson, die mehr oder weniger selbst dar\u00fcber entscheiden kann, wo sie welche Daten hinterl\u00e4sst, ist die Erhebung von Mitarbeiterdaten aber in vielen F\u00e4llen unvermeidlich. Das beginnt schon, wenn ein <a href=\"https:\/\/barth-datenschutz.de\/datenschutz-beim-bewerbungsprozess\/\">Bewerber seine Unterlagen an ein Unternehmen versendet<\/a>.<\/p>\n<p>Beim Arbeitnehmerdatenschutz geht es also in erster Linie darum, Grenzen zu ziehen und Transparenz zu schaffen. Die Datenverarbeitung muss auch im Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr den Betroffenen nachvollziehbar sein. Der Arbeitgeber darf Daten nur in einem Rahmen erheben, wie sie f\u00fcr Beginn, Durchf\u00fchrung oder Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erforderlich sind. Hei\u00dft: Teilen Sie dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit, welche Daten Sie erheben, wozu Sie die erheben und wovon es abh\u00e4ngt, wann sie gel\u00f6scht werden.<\/p>\n<p>Dazu braucht es eine schriftliche Einwilligung; Daten d\u00fcrfen Sie nicht hinter dem R\u00fccken Ihrer Leute erheben oder weitergeben.<\/p>\n<p>Richten Sie technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen (TOMs) ein, um die Mitarbeiterdaten sicher aufzubewahren. Wie diese Ma\u00dfnahmen aussehen sollten, habe ich <a href=\"https:\/\/barth-datenschutz.de\/artikel-32-dsgvo\/\">in meinem Beitrag \u00fcber Art. 32 DSGVO<\/a> verst\u00e4ndlich f\u00fcr Sie zusammengefasst. Sobald Sie die Daten nicht mehr ben\u00f6tigen \u2013 z.B., weil das Arbeitsverh\u00e4ltnis endet oder weil Sie einen Bewerber abgelehnt haben \u2013 m\u00fcssen Sie die Daten entsprechend den L\u00f6schfristen l\u00f6schen.<\/p>\n<h2>Welche Daten darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen?<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich darf der Arbeitgeber zumindest folgende Daten erheben und verarbeiten, ohne den Arbeitnehmerdatenschutz auszureizen:<\/p>\n<ul>\n<li>Allgemeine Personendaten wie Name, Adresse und Geburtsdatum<\/li>\n<li>Kontodaten<\/li>\n<li>Sozial- und Krankenversicherungsnummer<\/li>\n<li>Steuer-ID<\/li>\n<li>Religion<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hier liegen v\u00f6llig legitime Zwecke vor: Die bereits erw\u00e4hnte Anbahnung oder Durchf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, die Lohnbuchhaltung, die Kirchensteuer, die Abwicklung der Versicherung und die Gehaltszahlung.<\/p>\n<h2>Welche Daten d\u00fcrfen vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres erhoben werden?<\/h2>\n<p>Informationen, die laut <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-9-dsgvo\/\">Art. 9 DSGVO<\/a> in eine besondere Kategorie fallen \u2013 also personenbezogene Daten, aufgrund derer Ihr Mitarbeiter diskriminiert werden k\u00f6nnte \u2013 d\u00fcrfen Sie nicht einfach so erheben:<\/p>\n<ul>\n<li>Informationen \u00fcber die rassische oder ethnische Herkunft<\/li>\n<li>Politische Meinungen<\/li>\n<li>Genetische oder biometrische Daten<\/li>\n<li>Gesundheitsdaten<\/li>\n<li>Sexuelle Orientierung<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hier gilt f\u00fcr Sie als Arbeitgeber: Augen auf! Unter die Gesundheitsdaten f\u00e4llt nat\u00fcrlich, sofern aktuell, der 3G-Status oder die Information \u00fcber eine Corona-Infektion. Ich habe Ihnen in den Beitr\u00e4gen \u201e<a href=\"https:\/\/barth-datenschutz.de\/gesundheitbeicovid19\/\">Kranke Mitarbeiter? Das z\u00e4hlt<\/a>\u201c und \u201e<a href=\"https:\/\/barth-datenschutz.de\/3g-arbeitsplatz\/\">3G am Arbeitsplatz<\/a>\u201c alles Wissenswerte zusammengefasst.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem greift hier <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/agg\/__8.html\">\u00a7 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)<\/a> . Sofern zum Beispiel die Gesundheit eine \u201ewesentliche und entscheidende berufliche Anforderung\u201c darstellt, ist laut AGG eine unterschiedliche Behandlung erlaubt. Es w\u00e4re demnach etwa mit einer rechtm\u00e4\u00dfigen Begr\u00fcndung m\u00f6glich, vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters Informationen \u00fcber dessen Gesundheit einzuholen.<\/p>\n<p>Kritisch sind au\u00dferdem:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Auswerten von Mail- und Chatverl\u00e4ufen<\/li>\n<li>Der Betrieb von \u00dcberwachungssoftware (z.B. am Computer)<\/li>\n<li>\u00dcberwachung der Internetnutzung<\/li>\n<\/ul>\n<p>Es gilt hier der Grundsatz, der sich durch den gesamten Datenschutz und so auch den Arbeitnehmerdatenschutz zieht: Nur so viele Daten erheben, wie tats\u00e4chlich n\u00f6tig ist! Fragen an den Bewerber nach Lebensplanung bzw. Kinderwunsch sind zwar in der Praxis gang und g\u00e4be, datenschutzrechtlich aber ein No-Go. Den Grund der Krankschreibung kann Ihnen Ihr Mitarbeiter freiwillig mitteilen, aber Sie d\u00fcrfen keine Auskunft dar\u00fcber verlangen.<\/p>\n<p>Kurz gesagt: Die Erhebung aller Daten und Informationen zum Privatleben ist f\u00fcr Sie als Arbeitgeber tabu.<\/p>\n<h2>Was steht Arbeitnehmern bei einer Datenschutzverletzung durch den Arbeitgeber zu?<\/h2>\n<p>Bei einer Datenschutzverletzung durch Sie als Arbeitgeber ist nicht unbedingt Panik angesagt. Ich m\u00f6chte hier noch einmal ausdr\u00fccklich darauf hinweisen, dass eine Datenschutzpanne differenziert zu betrachten ist.<\/p>\n<p>Hat die Panne eine ernsthafte Datenschutzverletzung zur Konsequenz (z.B. mit unbefugtem Datenzugriff und Schaden f\u00fcr den Mitarbeiter), m\u00fcssen Sie die Panne innerhalb von 72 Stunden der Aufsichtsbeh\u00f6rde melden. Zweitens sollten Sie den betroffenen Mitarbeiter informieren. Wie Sie die Meldepflicht abw\u00e4gen und welche Informationen zu melden sind, lesen Sie ausf\u00fchrlich im Beitrag \u201e<a href=\"https:\/\/barth-datenschutz.de\/datenschutzpanne-im-unternehmen\/\">Datenschutzpanne im Unternehmen? Das sind die n\u00e4chsten Schritte<\/a>\u201c.<\/p>\n<p>In jedem Fall m\u00fcssen Sie in der Lage sein, nachzuweisen, dass Sie sich beim Datenschutz Ihrer Mitarbeiter stets an die gesetzlichen Vorgaben gehalten haben.<\/p>\n<p>Im Falle einer Verletzung des Arbeitnehmerdatenschutzes m\u00fcssen Sie vonseiten der Beh\u00f6rden mit einem Bu\u00dfgeld rechnen. Kommt es f\u00fcr den Mitarbeiter zu einem Schaden (z.B. Rufsch\u00e4digung, Diskriminierung oder psychische Belastung), ist au\u00dferdem eine Schadenersatz-Forderung denkbar.<\/p>\n<h2>Mein Fazit: Arbeitnehmerdatenschutz am besten in Absprache mit einem Datenschutzbeauftragten<\/h2>\n<p>Sie merken schon: Arbeitnehmerdatenschutz ist ein weites Feld, bei dem es in der Praxis auch gerne mal zu Unsicherheiten und Pannen aufgrund von mangelndem Wissen kommt. Es ist ganz klar, dass Arbeitgeber neben all den anderen Aufgaben auf ihrem Tisch kaum Zeit haben, sich auch noch damit gewissenhaft auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>Ich rate Ihnen deshalb dringend, das Thema mit Ihrem Datenschutzbeauftragten anzugehen. Haben Sie noch keinen oder haben Sie das Gef\u00fchl, dass der Sie nicht ausreichend unterst\u00fctzt? Dann bin ich gerne f\u00fcr Sie da. Auch mit kleinen Tools, um den Datenschutz auch in kleinen Betrieben mit wenigen Mitarbeitern machbar zu gestalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was d\u00fcrfen Arbeitgeber eigentlich \u00fcber ihre Arbeitnehmer wissen? Damit der \u201egl\u00e4serne Mitarbeiter\u201c nicht zum Standard in Unternehmen wird, haben auch Arbeitnehmer gewisse Rechte auf Datenschutz. 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