{"id":3139,"date":"2020-04-28T09:27:02","date_gmt":"2020-04-28T07:27:02","guid":{"rendered":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/?p=3139"},"modified":"2021-08-25T11:38:19","modified_gmt":"2021-08-25T09:38:19","slug":"gesundheitbeicovid19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/gesundheitbeicovid19\/","title":{"rendered":"Kranke Mitarbeiter? Das z\u00e4hlt in Corona-Zeiten beim Datenschutz"},"content":{"rendered":"\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ihr Mitarbeiter zeigt Krankheitsymptome? Eventuell eine Corona-Infizierung. Wo setzt der Datenschutz Ihnen als Arbeitgeber Grenzen? Was d\u00fcrfen Sie fragen? Was verarbeiten? Eine geringer Krankenstand unter der Belegschaft st\u00e4rkt die Wettbewerbsf\u00e4higkeit. Aktuell denken viele beim kleinsten Anzeichen einer Krankheit bei Mitarbeitern und Kollegen direkt an eine Corona-Infektion \u2013 und f\u00fchrt schnell zu Fragezeichen beim Datenschutz.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das neue Coronavirus stellt nicht nur die gesamte Welt, sondern insbesondere Arbeitgeber vor ganz neue Herausforderungen. Was, wenn weitere Mitarbeiter infiziert werden? Was kann man tun, um die Ansteckung mit der Krankheit nachzuweisen? Welche Ma\u00dfnahmen sind nun angebracht und was muss vor allem beim Datenschutz der erkrankten Mitarbeiter beachtet werden? Kl\u00e4ren wir dazu zun\u00e4chst einmal den Begriff\u00a0\u201eGesundheitsdaten\u201c.<\/p>\r\n<h2>Gesundheitsdaten: Die Grundlagen zum datenschutzkonformen Umgang mit Krankheitsf\u00e4llen bei Mitarbeitern<\/h2>\r\n<p>Gesundheitsdaten von Besch\u00e4ftigten geh\u00f6ren zu den besonders sch\u00fctzenswerten Daten nach Artikel 9 der DSGVO. Ab wann handelt es sich konkret um eben solche Gesundheitsdaten, auf die datenschutztechnisch genau zu achten ist? Z\u00e4hlen schon Informationen als Gesundheitsdaten, dass sich einer Ihrer Mitarbeiter derzeit in Quarant\u00e4ne befindet? Art. 4 Nr. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert den Begriff folgenderma\u00dfen:<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gesundheitsdaten sind \u201epersonenbezogene Daten, die sich auf die k\u00f6rperliche oder geistige Gesundheit einer nat\u00fcrlichen Person, einschlie\u00dflich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen \u00fcber deren Gesundheitszustand hervorgehen.\u201c<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erw\u00e4gungsgrund 35 verdeutlicht, dass solche Daten zu den Gesundheitsdaten z\u00e4hlen, \u201edie sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen \u00fcber den fr\u00fcheren, gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen k\u00f6rperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen.\u201c Der Begriff ist also je nach Situation recht offen auszulegen. Jede Inforrmation, die auf irgendeine Art und Weise R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Gesundheitszustand des Betroffenen erm\u00f6glicht, kann darunter fallen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wie sind Quarant\u00e4ne und der ber\u00fchmte Aufenthalt in Risikogebieten auszulegen?<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was ist nun aber mit einem Quarant\u00e4nefall im Unternehmen? Und was sagt die Datenschutzverordnung, wenn sich einer Ihrer Mitarbeiter in einem Risikogebiet aufgehalten hat und Sie diese Information weiterleiten m\u00f6chten. Beides z\u00e4hlt tats\u00e4chlich nicht zu den Gesundheitsdaten. Schlie\u00dflich bedeutet eine Quarant\u00e4ne (besonders bei Covid-19) nicht unbedingt, dass der betroffene Mitarbeiter auch wirklich mit der Krankheit infiziert ist. Gerade in der aktuellen Pandemie dient der R\u00fcckzug schlie\u00dflich oftmals dazu, eine eventuelle Infektion abzuwarten. Kontakt zu einer erkrankten Person oder ein Besuch in einem Risikogebiet erfordert zwar anschlie\u00dfende Tests. Doch einen direkten R\u00fcckschluss auf die Infektion lassen all diese Szenarien nicht zu.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sollte der Arbeitgeber beachten, um die Krankheit bzw. Krankschreibung bei Mitarbeitern datenschutzkonform zu erfassen?<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Arbeitgeber k\u00f6nnte derzeit durch unterschiedliche Ma\u00dfnahmen Gesundheitsdaten erfassen:<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Aufforderung, bestimmte Symptome (z.B. hohes Fieber, Erk\u00e4ltungssymptome, starker Husten) zu melden<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass solche Symptome zwar mit dem Covid-19-Virus in Verbindung gebracht werden \u2013 ein alleiniger Anhaltspunkt, dass eine Infizierung vorliegt, ist das aber nicht.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Somit m\u00fcssten noch weitere Tatsachen hinzukommen wie ein Aufenthalt in einem Risikogebiet oder der Kontakt zu einer infizierten Person.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fiebermessen vor Arbeitsbeginn<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch hier gilt: Allein die Tatsache, dass jemand Fieber hat, l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss auf eine Infizierung zu. Denkbar w\u00e4ren anderweitige Gesundheitsuntersuchungen wie zum Beispiel ein Covid-19-Schnelltest.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">M\u00f6glich ist zudem, dass der Arbeitgeber Krankheitsinformationen des Mitarbeiters an Dritte weitergeben m\u00f6chte oder sogar muss (siehe Rechtsgrundlagen und Hinweise zum Datenschutz weiter unten).<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Betracht kommen hier etwa Beh\u00f6rden wie das Gesundheitsamt. Aber auch Kollegen, Kunden und G\u00e4ste, die eventuell angesteckt wurden, sollten informiert werden, damit sie sich ebenfalls einer Untersuchung unterziehen k\u00f6nnen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">In der Konzerngesellschaft \u00fcber die Krankheit des Mitarbeiters informieren<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um den \u00dcberblick zu behalten, wie viele Mitarbeiter im Unternehmen von der Krankheit betroffen sind, k\u00f6nnen Arbeitgeber Gesundheitsdaten auch an andere Konzerngesellschaften weitergeben. Auch wenn es hier ausreichend sein d\u00fcrfte, lediglich eine Anzahl betroffener Personen ohne Namen zu melden, sollte der Datenschutz nicht hinten\u00fcber fallen. Denn wenn beispielsweise zu diesem Zeitpunkt nur ein einziger Mitarbeiter krankheitsbedingt fehlt, ist der Personenbezug auch ohne namentliche Nennung deutlich.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rechtsgrundlagen zum Datenschutz bei Krankheiten von Mitarbeitern<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob und wie der Arbeitgeber konkrete Ma\u00dfnahmen wie Untersuchungen durchf\u00fchren darf, entscheiden unterschiedliche Rechtsgrundlagen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">DSGVO, BDSG, ArbSchG und IfSG<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die DSGVO, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weitere Gesetze wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erm\u00f6glichen es Arbeitgebern, sensible <a href=\"https:\/\/barth-datenschutz.de\/oeffentlich\/personenbezogene-daten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">personenbezogene Daten<\/a> (z.B. Krankheitsdaten) der Mitarbeiter datenschutzgerecht zu verarbeiten.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wesentlich: die F\u00fcrsorgepflicht<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vorangestellt sei an dieser Stelle: Verarbeitet ein Arbeitgeber Gesundheitsdaten f\u00fcr Zwecke des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, ist dies zul\u00e4ssig, sofern es erforderlich ist, um Rechte auszu\u00fcben oder rechtliche Pflichten zu erf\u00fcllen aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzw\u00fcrdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung \u00fcberwiegt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen muss. Denn ihn treffen diverse F\u00fcrsorgepflichten gegen\u00fcber seinen Angestellten. Das ergibt sich u.a. aus \u00a7 618 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine dieser F\u00fcrsorgepflichten ist die Gesundheitsvorsorge. Die schreibt vor, dass der Arbeitgeber s\u00e4mtliche vermeidbare Sch\u00e4den an seinen Mitarbeitern abzuwenden hat. Ein solcher Schaden k\u00f6nnte etwa entstehen, wenn andere Arbeitnehmer sich mit der Krankheit anstecken w\u00fcrden, weil der Arbeitgeber Ma\u00dfnahmen der Gesundheitsf\u00fcrsorge unterlassen hat \u2013 zum Beispiel auch aus Sorge vor Datenschutz-Missverst\u00e4ndnissen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO)<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Einwilligung ist als Rechtsgrundlage stets das letzte Mittel der Wahl. Doch wenn wir das oben erw\u00e4hnte Beispiel des vorsorglichen Fiebermessens noch einmal aufgreifen, bleibt hier kaum eine andere Rechtsgrundlage \u00fcbrig.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Lebenswichtige Interessen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO)<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch erforderlich sein, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen nat\u00fcrlichen Person zu sch\u00fctzen. Erw\u00e4gungsgrund 46 DSGVO erw\u00e4hnt ausdr\u00fccklich die Notwendigkeit, Epidemien und ihre Ausbreitung zu \u00fcberwachen. Als Epidemie wird eine Krankheit bezeichnet, welche auf eine Region oder ein Land beschr\u00e4nkt ist. Bei einer Ausbreitung \u00fcber Landesgrenzen oder gar Kontinente verwandelt sie sich in eine Pandemie. Im Erw\u00e4gungsgrund wird zwar nur von einer Epidemie gesprochen \u2013 doch damit sollte im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO auch die Verarbeitung personenbezogener Daten w\u00e4hrend einer Pandemie abgedeckt sein.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Achtung: An dieser Stelle ist zu beachten, dass der Erw\u00e4gungsgrund die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen nur dann gestattet, wenn keine offensichtlich andere Rechtsgrundlage einschl\u00e4gig ist. Dennoch gilt: F\u00fcr Notfallsituationen darf sich der Arbeitgeber hierauf st\u00fctzen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr den Datenschutz bei Krankheitsdaten von Mitarbeitern m\u00fcssen Verantwortliche auch Art. 9 Abs. 2 Buchst. c DSGVO heranziehen. Er schr\u00e4nkt die Verarbeitung insoweit ein, als der Schutz lebenswichtiger Interessen dann erforderlich sein kann, wenn die betroffene Person aus k\u00f6rperlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden au\u00dferstande ist, ihre Einwilligung abzugeben. Die vorher beschriebene Notsituation muss in diesem Fall also bereits so weit eskaliert sein, dass ohne diese Datenverarbeitung eine Gefahr f\u00fcr Leib und Leben Ihrer Mitarbeiter besteht.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO)<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verarbeitung k\u00f6nnte sich je nach Sachverhalt auch darauf st\u00fctzen, dass sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Interessen oder Grundfreiheiten der betroffenen Person d\u00fcrfen allerdings nicht \u00fcberwiegen. So w\u00e4re denkbar, Auswertungen zu Erkrankungen innerhalb des Unternehmens hierauf zu st\u00fctzen, um einen \u00dcberblick \u00fcber die Erkrankungssituation zu erhalten.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erw\u00e4gungsgrund 48 DSGVO spricht davon, dass ein berechtigtes Interesse gegeben sein kann, wenn personenbezogene Daten \u2013 auch \u00fcber Krankheitssymptome bei Mitarbeitern \u2013 f\u00fcr interne Verwaltungszwecke an Konzerngesellschaften \u00fcbermittelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Betroffene die M\u00f6glichkeit hat, jederzeit gegen die Verarbeitung seiner Daten Widerspruch einzulegen. Sollte ein Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch machen, darf der Arbeitgeber diese Daten nicht mehr verarbeiten, au\u00dfer er kann zwingende schutzw\u00fcrdige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verarbeitung nachweisen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf ihr Widerspruchsrecht ist die betroffene Person sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdr\u00fccklich hinzuweisen. Aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t ist diese Rechtsgrundlage daher nur bedingt tauglich.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Quarant\u00e4ne und T\u00e4tigkeitsverbot (\u00a7\u00a7 30, 31 IfSG)<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch das Infektionsschutzgesetz kann eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung sensibler Daten bieten. So ist dort beispielsweise geregelt, dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Kranken, Krankheitsverd\u00e4chtigen, Ansteckungsverd\u00e4chtigen und Personen, die zwar keine Symptome zeigen, aber Erreger \u00fcbertragen k\u00f6nnten, die Aus\u00fcbung bestimmter beruflicher T\u00e4tigkeiten ganz oder teilweise untersagen kann.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO)<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Datenverarbeitung kann erforderlich sein, um eine rechtliche Verpflichtung zu erf\u00fcllen, der der Arbeitgeber unterliegt. Diese Rechtsgrundlage kann z.B. in Verbindung mit Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes stehen:<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abwenden von Gefahren durch \u00fcbertragbare Krankheiten (\u00a7 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 IfSG)<\/h3>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hiernach kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde (z.B. das Gesundheitsamt) notwendige Ma\u00dfnahmen treffen, um Gefahren abzuwenden, die durch \u00fcbertragbare Erkrankungen entstehen. Die hierbei erhobenen personenbezogenen Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr Zwecke des Infektionsschutzgesetzes verarbeitet werden. Hierf\u00fcr kann es erforderlich sein, dass ein Arbeitgeber bestimmte Daten einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcbermitteln muss. Denn dann unterliegt der Arbeitgeber gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 1 Buchst. c sowie Abs. 2 und 3 DSGVO einer rechtlichen Verpflichtung, diese Daten zu verarbeiten.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Informationspflichten, die sich aus Krankheitssymptomen von Mitarbeitern ergeben<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verantwortliche muss zum Zeitpunkt der Datenerhebung die betroffene Person entsprechend Art. 13 DSGVO informieren. Liegt eine Anordnung vor, dass der Arbeitgeber Krankheitsdaten z.B. an Beh\u00f6rden wie das Gesundheitsamt \u00fcbermitteln muss, muss er den betroffenen Mitarbeiter laut Datenschutzverordnung auch hier\u00fcber ins Bild setzen. Sofern es darum geht, personenbezogene Daten nicht direkt bei der betroffenen Person zu erheben, muss eine Information entsprechend Art. 14 DSGVO erfolgen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein infizierter Mitarbeiter Auskunft dar\u00fcber geben muss, mit welchen Personen er in letzter Zeit Kontakt hatte, um auch diesen Personen zu erm\u00f6glichen, weitergehende Ma\u00dfnahmen zu veranlassen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verzeichnis von Verarbeitungst\u00e4tigkeiten<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Je nachdem, wie ein Arbeitgeber Gesundheitsdaten im Arbeitsverh\u00e4ltnis verarbeitet, muss er diese Verarbeitung als neue T\u00e4tigkeit in das\u00a0Verzeichnis von Verarbeitungst\u00e4tigkeiten\u00a0aufnehmen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig ist, \u00dcberlegungen zur Erforderlichkeit und zur Rechtsgrundlage zu dokumentieren. Je nach Fallkonstellation kann die Rechtsgrundlage variieren. Auch die \u00dcbermittlung an externe Stellen, etwa an das Gesundheitsamt, muss hier dargestellt sein. Sofern bereits \u00e4hnliche Verarbeitungst\u00e4tigkeiten existieren, z.B.\u00a0Gesundheitsuntersuchungen\u00a0im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, muss der Arbeitgeber pr\u00fcfen, ob sich die konkret geplanten Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Situation hierunter subsumieren lassen bzw. ob es notwendig ist, diese Verarbeitungst\u00e4tigkeit zu \u00fcberarbeiten und anzupassen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So ist insbesondere danach zu differenzieren, ob die Ma\u00dfnahme auf derselben Rechtsgrundlage beruht. F\u00fchrt der Arbeitgeber beispielsweise arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch, weil der Mitarbeiter w\u00e4hrend seiner Arbeit mit Gefahrstoffen in Ber\u00fchrung kommt, l\u00e4sst sich darauf kein Fiebermessen st\u00fctzen. Bietet ein Unternehmen dagegen freiwillige Untersuchungen an, deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eine Einwilligung sicherstellt, lie\u00dfe sich ein ebenso freiwilliges Fiebermessen hierunter fassen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit: Es geht v.a. um F\u00fcrsorgepflichten<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Arbeitgeber hat insbesondere aufgrund seiner F\u00fcrsorgepflichten die M\u00f6glichkeit, Gesundheitsdaten im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zu verarbeiten. Es k\u00f6nnen aber auch andere Rechtsgrundlagen infrage kommen. Den Arbeitnehmer seinerseits treffen gewisse Nebenpflichten. Sie k\u00f6nnen so weit gehen, dass er seine Gesundheitsdaten preisgeben muss \u2013 unter sehr engen Voraussetzungen und je nach Konstellation im Einzelfall. Das gilt v.a., wenn er andere gef\u00e4hrden w\u00fcrde, weil er aus Datenschutz-Unwissenheit nicht \u00fcber Krankheitssymptome von Mitarbeitern informiert.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: <a href=\"https:\/\/www.datenschutz-praxis.de\/verarbeitungstaetigkeiten\/gesundheitsdaten-von-beschaeftigten\/\">Datenschutz-Praxis<\/a><\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ihr Mitarbeiter zeigt Krankheitsymptome? Eventuell eine Corona-Infizierung. Wo setzt der Datenschutz Ihnen als Arbeitgeber Grenzen?<\/p>\n","protected":false},"author":106,"featured_media":4049,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-3139","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-oeffentlich"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3139","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/106"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3139"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3139\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media\/4049"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3139"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3139"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3139"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}