{"id":8281,"date":"2021-09-09T09:00:21","date_gmt":"2021-09-09T07:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/?p=8281"},"modified":"2021-11-15T12:41:47","modified_gmt":"2021-11-15T11:41:47","slug":"impfstatus-datenschutzkonform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/barth-datenschutz.de\/blog\/impfstatus-datenschutzkonform\/","title":{"rendered":"Ist die Abfrage des Impfstatus datenschutzkonform? Was d\u00fcrfen Arbeitgeber, Veranstalter oder Restaurants abfragen?"},"content":{"rendered":"<p>Die Sommerferien sind in den meisten Bundesl\u00e4ndern vorbei und mit den Urlaubsr\u00fcckkehrern steigen auch die Corona-Zahlen wieder. Manch ein Medium schreibt schon vor der bevorstehenden vierten Welle und Politiker versichern, es wird keinen vierten Lockdown geben.<\/p>\n<p>Was den Lockdown betrifft, so bin ich mir auch sicher, dass es mindestens bis zum 26. September keinen geben wird. Was nach der Wahl ist, gilt abzuwarten. Was abzusehen ist, die 3G-Regel wird im Herbst das \u00f6ffentliche Leben bestimmen. In Hamburg gilt bereits jetzt schon teilweise die 2G Regel, also man ist entweder genesen oder geimpft. Die 2G-Regel k\u00f6nnte auch in anderen Bundesl\u00e4ndern kommen. Etwa wenn die <a href=\"https:\/\/barth-datenschutz.de\/datenschutz-in-krisenzeiten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Corona<\/a>-Zahlen steigen und die Impfquote stagniert oder sich die Menschen einer dritten Impfung verweigern und somit die \u201eHerdenimmunit\u00e4t\u201c gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<h2>Die 3G-Regel bedingt eine Abfrage des Gesundheitszustands<\/h2>\n<p>Die 3G-Regel ist am 23. August bundesweit in Kraft getreten. Zugrunde liegt eine Abfrage des Impfstatus bzw. Gesundheitszustands, denn folgende T\u00e4tigkeiten sind ab sofort nur geimpften, genesenen und getesteten Personen erlaubt:<\/p>\n<ul>\n<li>Gastronomiebesuche (Restaurants, Caf\u00e9s, Bars, etc.)<\/li>\n<li>K\u00f6rpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoostudio, etc.)<\/li>\n<li>Sport (Fitnessstudio, Schwimmb\u00e4der, Sporthallen)<\/li>\n<li>Kultur (Kinos, Museen, Theater, Oper, etc.)<\/li>\n<li>Veranstaltungen und Konzerte, Clubbesuche<\/li>\n<li>Besuch von Krankenh\u00e4usern, Pflegeheimen, Reha- und Behinderteneinrichtungen<\/li>\n<li>\u00dcbernachtungen in Hotels und Pensionen<\/li>\n<li>Auslandsfl\u00fcge<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die 2G-Variante l\u00e4sst Personen nur noch gegen Abfrage des Impfstatus bzw. mit Nachweis einer \u00fcberstandenen Corona-Infektion zu. Die 2G-Variante wird gerade in Hamburg getestet und die anderen Bundesl\u00e4nder schauen genau hin, was in Hamburg passiert. \u00dcbrigens k\u00f6nnen bundesweit Betreiber freiwillig auch jetzt schon die 2G-Regel anwenden.<\/p>\n<h2>Wie kann der Impfstatus nachgewiesen werden?<\/h2>\n<p>Die vollst\u00e4ndige Impfung k\u00f6nnen Sie durch den gelben Impfpass nachweisen, in dem die Impfung dokumentiert ist. Oder Sie laden sich das digitale Impfzertifikat auf Ihr Smartphone. Dazu k\u00f6nnen Sie die Corona-Warn-App, die luca-App oder die CovPass-App verwenden. Das Impfzertifikat und die Genesenen-Zertifikate erhalten Sie in Papierform in Ihrer Apotheke. Den QR-Code auf diesem Papier scannen Sie in einer der genannten Apps ein und k\u00f6nnen so den Status auch digital nachweisen.<\/p>\n<p>Am Zugang\/Einlass erfolgt die Abfrage Ihres Impfstatus\/Genesenenstatus bzw. Ihres aktuellen Tests per Sichtpr\u00fcfung.<\/p>\n<h2>Welche Rechtsgrundlage erlaubt die Pr\u00fcfung der 3G-Regel?<\/h2>\n<p>Sollte das Gesundheitsamt oder eine andere Beh\u00f6rde eine Kontrolle durchf\u00fchren, muss der Betreiber nachweisen, dass er die 3G-Regel einh\u00e4lt. Zudem m\u00fcssen die G\u00e4ste bei einer beh\u00f6rdlichen Kontrolle den Nachweis vorlegen k\u00f6nnen. Wenn Sie das nicht k\u00f6nnen, m\u00fcssen Sie selbst und der Betreiber ein Bu\u00dfgeld bezahlen.<\/p>\n<p>Das Infektionsschutzgesetz, genauer die \u201eepidemische Lage von nationaler Tragweite\u201c ist die Rechtsgrundlage f\u00fcr 3G. Diese epidemische Lage wurde erst jetzt vom Bundestag wieder f\u00fcr drei Monate verl\u00e4ngert.<\/p>\n<h2>Was gilt bez\u00fcglich des Datenschutzes zu beachten?<\/h2>\n<p>Die 3G-Regel besagt klar und deutlich, dass Betreiber den Status zu kontrollieren haben, nicht zu dokumentieren. Das hei\u00dft, wenn ein Gast oder ein Besucher am Eingang nachweisen kann, geimpft, genesen oder getestet zu sein, ist das v\u00f6llig ausreichend. Als Verantwortlicher m\u00fcssen und vor allem d\u00fcrfen Sie den Status nicht dokumentieren. Wenn Sie aufgrund der Charakteristik der Veranstaltung eine Teilnehmerliste f\u00fchren, k\u00f6nnen Sie dort vermerken, dass ein 3G-Nachweis abgefragt und erbracht wurde. Wie der Nachweis erfolgte, ist aber unerheblich. Das gleiche Prinzip gilt auch f\u00fcr die 2G-Regel.<\/p>\n<p><strong>Exkurs:<\/strong> Restaurant-Betreiber und Veranstalter sind nach wie vor gesetzlich dazu verpflichtet, die Besucher f\u00fcr eine etwaige Kontaktverfolgung durch die Gesundheits\u00e4mter zu registrieren. Viele Betriebe nutzen dazu Dienste wie die luca-App, die <a href=\"https:\/\/barth-datenschutz.de\/die-corona-warn-app\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Corona-Warn-App<\/a> oder die Darf-ich-rein-App. Wichtig: Sie d\u00fcrfen Ihre G\u00e4ste und Besucher nicht dazu zwingen, eine solche App zu verwenden. Sie m\u00fcssen auch immer die M\u00f6glichkeit geben, dass G\u00e4ste sich klassisch in Papierform registrieren (nat\u00fcrlich datenschutzkonform).<\/p>\n<h2>Darf mein Arbeitgeber meinen Impfstatus abfragen?<\/h2>\n<p>Wer heute in ein Restaurant will, muss 3G nachweisen. Interessanterweise darf der Restaurantbesitzer als Arbeitgeber aber nicht den Impfstatus seiner Mitarbeiter abfragen. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutz heraus ist hier h\u00f6her zu bewerten. So sieht es aktuell zumindest der Arbeitsminister Hubertus Heil.<\/p>\n<p>Gesundheitsminister Spahn wirbt gerade daf\u00fcr, dass Arbeitgeber zuk\u00fcnftig den Impfstatus Ihrer Besch\u00e4ftigten abfragen d\u00fcrfen. Diese Forderung stellt auch der Arbeitgeberverband: \u201eDer Impfstatus soll zum Schutz der Belegschaft abfragbar sein\u201c.<\/p>\n<p>Wenn der Gesundheitsminister eine Gesetzes\u00e4nderung fordert, ist der Status quo f\u00fcr den Datenschutz klar. Als Arbeitgeber ist f\u00fcr Sie eine Abfrage des Impfstatus\u2018 Ihrer Mitarbeiter aktuell unzul\u00e4ssig. Der Impfstatus ist ein Gesundheitsdatum und somit gem\u00e4\u00df Artikel 9 DSGVO besonders gesch\u00fctzt. F\u00fcr die DSGVO-konforme Abfrage ben\u00f6tigen wir eine rechtliche Grundlage. Die gibt es aktuell (noch) nicht.<\/p>\n<p>Ausnahmen gibt es aktuell (Stand 08.09.2021) nur in bestimmten T\u00e4tigkeitsbereichen, bei denen der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich angeordnet hat, dass der Impfstatus abgefragt werden darf. Das sind aktuell Arztpraxen, Krankenh\u00e4user, Kitas, Schulen und Pflegeheime.<\/p>\n<h2>Wie k\u00f6nnen Arbeitgeber mit der aktuellen Situation umgehen \u2013 ohne Abfrage des Impfstatus?<\/h2>\n<p>Ein Restaurant-Betreiber oder Veranstalter kann nat\u00fcrlich nicht auf der einen Seite alle G\u00e4ste und Besucher testen und die eigenen Mitarbeiter bleiben komplett au\u00dfen vor. Die verpflichtende Abfrage des Impfstatus und nat\u00fcrlich auch des Genesenenstatus ist f\u00fcr alle Arbeitgeber (Ausnahme Gesundheitswesen) tabu. Also bleibt die \u201enormale\u201c 3G-Abfrage analog der G\u00e4ste-Abfrage ohne weitere Dokumentation. Und zwar jeden Tag aufs Neue. Oder Sie geben Ihren Besch\u00e4ftigten auf wirklich freiwilliger Basis die M\u00f6glichkeit, einer Speicherung ihres Status (geimpft, genesen) einzuwilligen.<\/p>\n<p>Wenn Sie dann die Daten speichern, gelten zum einen die Bedingungen der Einwilligung nach Artikel 7 DSGVO (u.a. Freiwilligkeit, Transparenz, Widerrufsrecht). Sie m\u00fcssen die Daten besonders sch\u00fctzen, da es sich um <a href=\"https:\/\/barth-datenschutz.de\/personenbezogene-daten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">sensible Daten<\/a> handelt.<\/p>\n<h2>Wie sieht das in der Praxis aus?<\/h2>\n<p>Aktuell erhalte ich Anfragen von Verantwortlichen, die zur Abfrage des Impfstatus ihrer Mitarbeiter aufgefordert werde. (z.B. Hotelbetriebe, die Monteure beherbergen sollen, oder Firmen wo die Monteure t\u00e4tig werden sollen). Hier sage ich ganz klar: solche Abfragen sind ungesetzlich. Schon allein die Aufforderung ist unseri\u00f6s. Die verantwortlichen Hotelbetriebe und Firmen d\u00fcrfen die Umsetzung der 3G-Regel nicht den Arbeitgebern der Monteure \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>In Sportvereinen und Fitness-Studios werden mir \u00e4hnliche Herausforderungen gemeldet. Auch hier gilt: Wenn ein Besch\u00e4ftigter Ihnen seinen Impfstatus nicht nennen m\u00f6chte, haben Sie das zu akzeptieren. Er hat aber immer die M\u00f6glichkeit einen Test vorzuzeigen. Wenn die 2G-Regel tats\u00e4chlich bundesweit gelten sollte, ist der Gesetzgeber gefordert, eine verbindliche rechtliche Grundlage zu schaffen. Bis dahin ist die Abfrage vom Impfstatus unzul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Sommerferien sind in den meisten Bundesl\u00e4ndern vorbei und mit den Urlaubsr\u00fcckkehrern steigen auch die Corona-Zahlen wieder. 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