- Der Hinweisgeber hat grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen der internen und externen Meldestelle. Daher scheint es im Interesse des Unternehmens zu sein, die interne Meldestelle so ansprechend wie möglich zu gestalten, damit den Hinweisen unternehmensintern nachgegangen werden kann, ohne dass sie an die Öffentlichkeit geraten.
- Unter Umständen können Whistleblower die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn die Meldung ohne hinreichende Reaktion bleibt. Daher empfiehlt sich eine professionelle Struktur der internen Meldestelle.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meldestellen muss im Einklang mit der DSGVO und des BDSG erfolgen. Daher sollte dort ein ordentliches Konzept erstellt werden.
- Beweislastumkehr: Arbeitgeber müssen zukünftig beweisen, dass Kündigungen nicht im Zusammenhang mit den Meldungen stehen, sonst macht sich das Unternehmen ggf. schadensersatzpflichtig.
- Im Falle einer Diskriminierung/Benachteiligungen von Hinweisgebern drohen hohe Sanktionen.