• Der Hinweisgeber hat grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen der internen und externen Whistleblower-Meldestelle. Daher ist es im Interesse des Unternehmens, das Melde- und Hinweisgebersystem so ansprechend wie möglich zu gestalten, damit den Hinweisen unternehmensintern nachgegangen werden kann, ohne dass sie an die Öffentlichkeit geraten.
  • Unter Umständen können Whistleblower die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn die Meldung ohne hinreichende Reaktion bleibt. Daher empfiehlt sich eine professionelle Struktur der internen Meldestelle.
  • Beim Hinweisgebersystem besteht die Pflicht, personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO und des BDSG zu verarbeiten. Daher sollte dort ein ordentliches Hinweisgeber-Konzept erstellt werden.
  • Beweislastumkehr: Arbeitgeber müssen zukünftig beweisen, dass Kündigungen nicht im Zusammenhang mit den Meldungen stehen, sonst macht sich das Unternehmen ggf. schadensersatzpflichtig.
  • Im Falle einer Diskriminierung/Benachteiligungen von Hinweisgebern drohen hohe Sanktionen.