Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
- der hinweisgebenden Person (Hinweisgeber, Whistleblower),
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
- der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Die Identität darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, bekannt werden.