Wegen der Sensibilität der durch Whistleblower vermittelten Informationen gilt beim HinSchG Vertraulichkeit und Verschwiegenheit. Sie müssen also bei Ihrem Hinweisgebersystem den Datenschutz im Auge behalten. Gleichzeitig gilt es, potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Daher ist es empfehlenswert, eine externe Person zu beauftragen, die zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist und sich mit Datenschutzfragen auskennt. Darüber hinaus kann ein externer Datenschutzbeauftragter bei entsprechender zusätzlicher Fachkunde, eine erste Einschätzung der ihm mitgeteilten Informationen vornehmen sowie eine Empfehlung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise geben.