- Wegen der Sensibilität der vermittelten Informationen ist eine externe Besetzung der Hinweisgeberstelle mit einer Person zu empfehlen, die zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist.
- So werden auch potentielle Interessenkonflikte vermieden, die bei einer internen Lösung entstehen können.
- Darüber hinaus kann ein externer Datenschutzbeauftragter bei entsprechender zusätzlicher Fachkunde, eine erste Einschätzung der ihm mitgeteilten Informationen vornehmen sowie eine Empfehlung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise geben.