Sobald auf EDV-basierte Verarbeitung personenbezogener Daten zurückgegriffen wird, mindestens 20 Mitarbeiter jeglicher Art auf diese Daten zugreifen, oder Daten an Dritte übermittelt werden, ist die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) Pflicht. Unternehmensgruppen ist es gestattet einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen. Hierbei muss allerdings die (persönliche) Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten gewährleistet sein. Um einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen zu können, müssen die einzelnen Unternehmen allerdings schon im Vorfeld Daten gemeinsam verarbeitet haben.

Der DSB überprüft grundsätzlich, dass das Unternehmen alle Datenschutzvorgaben einhält und somit personenbezogene Daten sicher verarbeitet werden. Im Detail sehen seine Aufgaben wie folgt aus:

Der Datenschutzbeauftragte berät und überwacht die verantwortlichen Personen (Geschäftsführung) im Unternehmen bei allen Fragen rund um das Thema Datenschutz. Er ist allerdings nicht in der Lage, eigenwillig Entscheidungen zu treffen.  Die Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde ist eine weitere Aufgabe des Datenschutzbeauftragten. Es besteht keine Verpflichtung, sich von seiner Seite aus dort zu melden, wenn Vorfälle im Unternehmen auftreten. Sollte allerdings die Behörde Kontakt zu ihm aufnehmen, beispielsweise aufgrund einer Beschwerde, so muss er bei der Aufklärung des Falls helfen und ist direkter Ansprechpartner.

Die Sensibilisierung und Schulung anderer Mitarbeiter zählt ebenfalls zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten. In welchem Umfang und wie oft entsprechende Schulungen stattzufinden haben, schreibt die DSGVO nicht vor. Allerdings sollte dafür gesorgt werden, dass alle Mitarbeiter im Hinblick auf Datensicherheit gewappnet sind und so Beschwerden vermieden werden. Der Datenschutzbeauftragte ist außerdem direkter Ansprechpartner für betroffene Personen. Bei allen Vorfällen rund um das Thema Datensicherheit können Anfragen und Beschwerden bei ihm eingehen.