Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen eine interne Whistleblower-Meldestelle implementieren. Zu den Anforderungen des HinSchG zählt das Einrichten von Meldekanälen, die schriftlich oder mündlich eine vertrauliche Abgabe eines Hinweises ermöglichen. Vertraulichkeit setzt hierbei keine Anonymität voraus, sondern viel mehr, dass „Meldekanäle so sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff darauf verwehrt wird” (s. Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2019/1937)

Es besteht keine reine Pflicht zum Einrichten einer internen Meldestelle. Die Meldekanäle können Sie intern intern an eine benannte und unabhängige Person vergeben, sie kann aber auch extern von einem Dritten bereitgestellt werden (das kann ein elektronisches Meldesystem sein). Wichtig ist, dass Sie Ihren Mitarbeitern die Informationen zur Nutzung einer externen oder internen Meldestelle zugänglich machen.