• Erstellung von internen Meldekanälen (z.B. ein Hinweisgebersystem für Whistleblower bereitstellen)
  • unter Meldekanälen versteht man ein Hinweisgebersystem, das eine vertrauliche Abgabe eines Hinweises ermöglicht
  • Vertraulichkeit setzt hierbei keine Anonymität voraus, sondern viel mehr, dass „Meldekanäle so sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff darauf verwehrt wird” (s. Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2019/1937)
  • die Meldekanäle können intern von einer benannten und unabhängigen Person betrieben werden oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden (das kann oftmals ein elektronische Meldesystem sein)
  • wichtig ist, dass die Meldestellen sowohl schriftlich als auch in mündlicher Form kontaktiert werden können
  • den Mitarbeitern müssen die Informationen zur Nutzung externer Meldestellen zugänglich gemacht werden