Sanktioniert wird,

  • wer eine Meldung oder die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen der hinweisgebenden Person und der Meldestelle vorsätzlich behindert (umfasst sind damit vor allem einschüchternde Maßnahmen gegenüber der hinweisgebenden Person),
  • wer eine Repressalie ergreift oder androht,
  • wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Vertraulichkeitsgebot verstößt.

Auch der Versuch, eine Meldung zu verhindern oder Repressalien zu ergreifen, wird geahndet.

Der Bußgeldrahmen beträgt

  • bei der Verhinderung von Meldungen sowie beim Ergreifen von Repressalien bis zu EUR 100.000,-,
  • für Verstöße gegen die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bis zu EUR 20.000,-