Interne Meldestellen in Betrieben können Sie an eine bei Ihnen beschäftigte Person, eine interne Organisationseinheit oder an einen Dritten vergeben.

Konzerne mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können dafür eine gemeinsame Stelle (ein gemeinsames Hinweisgebersystem) betreiben oder einen Dritten beauftragen, eine gemeinsame Stelle für sie zu betreiben.

Es gibt dabei keine Vorgaben dazu, welche Personen oder Organisationseinheiten am besten geeignet sind, um diese Aufgabe aufzuführen. Dies hängt von der jeweiligen Organisationsstruktur, der Größe und der Art der ausgeübten Tätigkeiten ab.

Folgende Anforderungen muss der Meldestellenbeauftragte nach Vorgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes aber erfüllen:

  • Unabhängigkeit
  • Ausschluss möglicher Interessenkonflikte mit anderen Aufgaben
  • Regelmäßige Schulungen der mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen

Es können auch externe Dritte – insbesondere externe Datenschutzbeauftragte oder Anwälte – als Ombudsmann für die Meldestelle für Hinweisgeber/Whistleblower beauftragt werden.