Fotos von Beschäftigten zum Zwecke des Unternehmensmarketings verwenden: So schaffen Sie langfristig Rechtssicherheit
Will ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung die Fotos von Angestellten für Marketingzwecke verwenden, beispielsweise um sie in (Firmen-)Broschüren, auf der Unternehmens- bzw. Institutionswebseite oder auf eigenen Social-Media-Kanälen zu veröffentlichen, kann dies aufgrund der aktuellen Rechtslage schnell zum Problem werden.
Unsichere Rechtslage und die Folgen
Der Grund dafür, dass eine Veröffentlichung von Beschäftigtenfotos problematisch sein kann, liegt an der aktuell unsicheren Rechtslage: Zurzeit stehen die Regelungen aus § 22 KUG und aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO gleichberechtigt nebeneinander, treffen zur Verwendung solcher Bilder jedoch unterschiedliche Aussagen. Während § 22 KUG für erforderlich macht, dass Bilder nur mit „Einwilligung des Abgebildeten“ veröffentlicht werden dürfen, regelt Art. 6 Abs. 1 DSGVO, dass für eine Veröffentlichung anstelle der Einwilligung der betroffenen Person auch die Erfüllung von Verträgen sowie das berechtigte Interesse im Rahmen einer Interessenabwägung zulässig sind.
Das führt zur Unsicherheit bei Unternehmen und Institutionen, da zu befürchten ist, dass im Falle eines Rechtsstreits aufgrund veröffentlichter Mitarbeiterfotos mal diese, mal jene Regelung stärker gewichtet wird, was zu datenschutzrechtlichen Nachteilen und Schadensersatzansprüchen führen kann. Um hier eine grundlegende Sicherheit zu schaffen, empfiehlt es sich, in jedem Falle eine Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen.
Das Einholen der Einwilligung genügt zwar beiden gesetzlichen Regelungen, bringt jedoch ein weiteres Problem mit sich: Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden. In diesem Fall ist das Unternehmen bzw. die öffentliche Einrichtung verpflichtet, die Veröffentlichung der Fotos rückgängig zu machen. Dies kann bei wenigen Bildern leicht umzusetzen sein. Sollte es sich jedoch um viele Bilder handeln, die zudem noch auf zahlreichen Plattformen (Webseite, Social-Media-Kanäle, Werbebroschüren etc.) publiziert worden sind, ist der Aufwand schnell immens.
Die Lösung: Model Release Vertrag
Wie können Sie am besten vorzugehen, um auch diesen Fall auszuschließen und hier langfristig für Rechtssicherheit zu sorgen? Dafür eignet sich ein Vertrag, den Fotografen bereits kennen: der sogenannte ‚Model Release Vertrag‘. Dieser wird zwischen den Fotografen und der abgebildeten Person, dem ‚Model‘, geschlossen und erlaubt es dem Fotografen, die Bilder wie geplant zu verwenden, ohne spätere rechtliche Konflikte befürchten zu müssen. Das Model erhält dafür eine Gegenleistung, die angemessen, jedoch nicht zwingend monetärer Natur sein muss, beispielsweise das Recht zum Erhalt einiger Bilder.
Auch Unternehmen können mit ihren Angestellten derartige Verträge schließen, um sich dauerhaft rechtlich abzusichern. Dabei ist auf folgende Mindestinhalte zu achten:
- Benennung der Vertragsparteien
- Aufführen des Gegenstands/Zwecks des Vertrages
- Einräumung von Nutzungsrechten, d. h.: Welche Fotos werden aufgenommen, wo veröffentlicht und wie lange genutzt?
- Art der Vergütung
- weiterführende Regelung für sozialversicherungsrechtliche Abgaben, Steuern etc.
Wichtig ist, dass dieser Vertrag mit jedem ‚Model‘ individuell geschlossen wird, damit er Bestand hat. Wer vergleichbare Klauseln pauschal in jeden Arbeitsvertrag aufnimmt, riskiert, dass nun nachgewiesen werden muss, inwiefern das pauschale Recht zur Veröffentlichung von Fotos aller Mitarbeiter objektiv erforderlich ist. Dies dürfte für Mitarbeiter, die öffentlichkeitswirksam agieren, wie beispielsweise Vertriebspersonal, durchaus möglich sein. Für Mitarbeiter, die eher im Hintergrund aktiv sind, sollte solch eine Begründung jedoch schwerlich zu finden sein. Ich rate Ihnen daher klar von entsprechend modifizierten Arbeitsverträgen ab.