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Was sagen die Datenschutzgesetze zur Videoüberwachung zum Schutz von Arbeitnehmern?

22. November 2021

von Achim Barth

Videoüberwachung ist ein einfacher Weg, die Sicherheit von Mitarbeitern, Waren und Kunden zu gewährleisten. Aus Datenschutz-Sicht ist der Einsatz von Überwachungstechnik jedoch etwas knifflig. Lassen Sie uns in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen zum Datenschutz bei der Videoüberwachung klären!

Öffentlich oder nicht-öffentlich? Die Situation entscheidet darüber, was rechtens ist

Videoüberwachung öffentlicher Bereiche

Wenn Sie als Betreiber eines Ladenlokals oder im Büro Videoüberwachung einsetzen, gelten gewisse Datenschutz-Richtlinien. So ist die Überwachung für Arbeitgeber zunächst einmal nur mit einem dieser drei Gründe gestattet:

  1. Zur Durchsetzung des Hausrechts (Schutz der Angestellten, Schutz vor Diebstahl, Zutrittsberechtigung …)
  2. Zum Erfüllen berechtigter Interessen (Etwa der Schutz von Leben oder Gesundheit. Diese Interessen sollten Sie vorab definieren.)
  3. Erfüllen Ihrer Aufgaben.

Videoüberwachung im privaten Bereich

Gegen die Videoüberwachung Ihres Privatgrundstücks ist datenschutzrechtlich nichts einzuwenden. Einzige Voraussetzung: Sie überwachen wirklich nur Ihr Grundstück. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie weder einen Teil der Straße/des Bürgersteigs noch eine Ecke des Nachbargrundstücks aufnehmen dürfen.

Andernfalls können Betroffene Schadenersatz und Schmerzensgelder einfordern.

Wo finde ich in Datenschutzgesetzen Hinweise zur Videoüberwachung?

Die DSGVO spricht die Videoüberwachung nicht explizit an. Sie sollten jedoch prüfen, ob Ihre Videoüberwachung in Einklang mit Artikel 6 DSGVO erfolgt.

Alle Datenschutz-Fragen zur Videoüberwachung öffentlicher Stellen regelt Paragraph 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Für privatwirtschaftliche Organisationen kann eine Rechtmäßigkeit allerdings nur aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erfolgen. Wenn die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen, ist die Videoüberwachung nicht gestattet:

„Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

Diese Vorgabe gilt jedoch nicht für Behörden, die Videoüberwachung zum Erfüllen ihrer Aufgaben nutzen – etwa das Straßenbauamt, das den Zustand der Straßen mit Drohnen überprüft. Behörden können sich auf den bereits genannten § 4 BDSG beziehen.

Achtung, Hinweispflicht: Der Datenschutz fordert Informationen zur Videoüberwachung

Möchten Sie nun die Videoüberwachung zum Schutz von Angestellten einführen, ist das natürlich eine lobenswerte Sache. Doch Achtung: Ihre Mitarbeiter werden es Ihnen nicht danken, wenn Sie nun ohne Vorwarnung Kameras installieren. Die Datenschutzgrundverordnung (genauer Artikel 13 der DSGVO) fordert einen klaren Hinweis auf die Videoüberwachung. Im Klartext heißt das:

  • Bringen Sie in und vor den überwachten Räumen/Bereichen Hinweisschilder oder Piktogramme an.
  • Positionieren Sie die Kamera gut sichtbar.
  • Informieren Sie in einem umfassenden Informationsblatt darüber, wer für den Datenschutz verantwortlich ist und wie Betroffene diese Person erreichen können.
  • Geben Sie Hinweise auf Rechtsgrundlage, Speicherdauer des Videomaterials, und das Auskunftsrecht von Betroffenen.

Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung Videoüberwachung So könnte das Hinweisschild aussehen. Quelle: Hessischer Beauftragter für Datenschutz & Informationsfreiheit, Stand 10/21

Welche Bereiche schließen Datenschutzgesetze von der Videoüberwachung aus?

Ein weiterer wichtiger Punkt: Natürlich dürfen Sie den Schutz Ihrer Angestellten nicht als Anlass nehmen, flächendeckend Videokameras zu installieren. Behalten Sie immer die Interessen Ihrer Mitarbeiter im Kopf – etwa das Recht auf Privatsphäre oder das Recht darauf, nicht ununterbrochen überwacht zu werden. Umkleideräume, Behandlungszimmer und Toiletten sind damit schon einmal grundsätzlich von der Videoüberwachung ausgeschlossen.

Der Datenschutz verbietet die Videoüberwachung außerdem in Kombination mit Tonaufnahmen oder in Bereichen, wo Menschen kommunizieren, essen, sich erholen – also im Pausenraum. Ganz klar ist die Videoüberwachung zudem immer dann unzulässig, wenn sie versteckt geschieht. Gehen Sie also sicher, dass Ihre Kameras gut sichtbar arbeiten und wirklich nur die erlaubten Bereiche erfassen.

Umgekehrt: Wo dürfen Sie Videokameras zum Schutz Ihrer Mitarbeiter einsetzen?

Überall dort, wo Ihre Angestellten vor Schaden bewahrt werden müssen, erlaubt das Datenschutzgesetz die Videoüberwachung. Das sind etwa Verkaufsräume, der Kassenbereich, Produktionshallen, Werkstätten oder Labore.

Was tun, wenn die Datenschutz-Aufsichtsbehörde wegen der Videoüberwachung einen Brief schickt?

Gerne möchte ich Ihnen abschließend ein Fallbeispiel aus meinem Alltag als Datenschutz-Berater vorstellen.

Konkret ging es dabei um einen Kunden, der seine Verkaufsräume per Video überwachte. Offenbar hatte er dabei die ein oder andere Vorgabe nicht genauestens befolgt, denn nach kurzer Zeit ging über ihn eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein. Es folgte ein Anhörungsbogen mit der Bitte um Erklärung, warum die Videoüberwachung nötig ist und wie sie mit Datenschutzvorgaben zu vereinbaren ist.

Die Aufsichtsbehörde gab sich mit der Antwort nicht zufrieden und forderte den Kunden auf, seine Videoüberwachungsanlage zu demontieren. Der Kunde wandte sich daraufhin an mich. Durch treffende Argumente, einige Telefonate und eine umfassende Dokumentation der Datenschutz-Maßnahmen meines Kunden konnte ich die Behörde überzeugen, die Aufforderung zurückzuziehen.

Fazit: Sprechen Sie sich im Zweifelsfall lieber mit einem Datenschutzexperten ab

Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein heikles Thema, in dem es viele Fallen zu umgehen gilt. Hier ist detailliertes Fachwissen erforderlich, um niemandem auf den Schlips zu treten – vor allem der Aufsichtsbehörde, die auf ihre Briefe sehr genaue und überlegte Antworten erwartet.

Wer hier nicht mit dem nötigen Fachwissen vorgeht, riskiert neben Strafanzeigen und Schadenersatzforderungen auch Bußgelder vonseiten der Datenschutzbehörden. Deshalb rate ich Ihnen, sich vor der Installation einer Videoüberwachungs-Anlage immer mit einem Datenschutzexperten abzusprechen. Dieser kann Ihnen genau sagen, was rechtens ist und wie Sie den Schutz Ihrer Angestellten ganz ohne Datenschutzpannen gewährleisten.

Von |2023-03-06T15:36:31+01:00November 2021|Datenschutz bei Arbeitnehmern, DSGVO|