Im Rahmen der Prüfung eingehender Hinweise prüft der Meldestellenbeauftragte nach sachlicher Anwendung (ist die Art des Hinweises durch das HinSchG abgedeckt?) und nach Plausibilität. Im Rahmen der Plausiblitätsprüfung wird eine Stellungnahme des Meldestellenbeauftragten für die internen Ansprechpartner erstellt (stets unter Wahrung der Vertraulichkeit des Hinweisgebers).

Die Stellungnahme enthält auch praktische Empfehlungen für das weitere Vorgehen zur Klärung des Hinweises. Sie haben dann die Möglichkeit anhand dieser Informationen zu entscheiden, wie und durch welche Person(en) der Fall dann konkret bearbeitet werden soll.