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Ist die Abfrage des Impfstatus datenschutzkonform? Was dürfen Arbeitgeber, Veranstalter oder Restaurants abfragen?

9. September 2021

von Achim Barth

Die Sommerferien sind in den meisten Bundesländern vorbei und mit den Urlaubsrückkehrern steigen auch die Corona-Zahlen wieder. Manch ein Medium schreibt schon vor der bevorstehenden vierten Welle und Politiker versichern, es wird keinen vierten Lockdown geben.

Was den Lockdown betrifft, so bin ich mir auch sicher, dass es mindestens bis zum 26. September keinen geben wird. Was nach der Wahl ist, gilt abzuwarten. Was abzusehen ist, die 3G-Regel wird im Herbst das öffentliche Leben bestimmen. In Hamburg gilt bereits jetzt schon teilweise die 2G Regel, also man ist entweder genesen oder geimpft. Die 2G-Regel könnte auch in anderen Bundesländern kommen. Etwa wenn die Corona-Zahlen steigen und die Impfquote stagniert oder sich die Menschen einer dritten Impfung verweigern und somit die „Herdenimmunität“ gefährdet ist.

Die 3G-Regel bedingt eine Abfrage des Gesundheitszustands

Die 3G-Regel ist am 23. August bundesweit in Kraft getreten. Zugrunde liegt eine Abfrage des Impfstatus bzw. Gesundheitszustands, denn folgende Tätigkeiten sind ab sofort nur geimpften, genesenen und getesteten Personen erlaubt:

  • Gastronomiebesuche (Restaurants, Cafés, Bars, etc.)
  • Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoostudio, etc.)
  • Sport (Fitnessstudio, Schwimmbäder, Sporthallen)
  • Kultur (Kinos, Museen, Theater, Oper, etc.)
  • Veranstaltungen und Konzerte, Clubbesuche
  • Besuch von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Reha- und Behinderteneinrichtungen
  • Übernachtungen in Hotels und Pensionen
  • Auslandsflüge

Die 2G-Variante lässt Personen nur noch gegen Abfrage des Impfstatus bzw. mit Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion zu. Die 2G-Variante wird gerade in Hamburg getestet und die anderen Bundesländer schauen genau hin, was in Hamburg passiert. Übrigens können bundesweit Betreiber freiwillig auch jetzt schon die 2G-Regel anwenden.

Wie kann der Impfstatus nachgewiesen werden?

Die vollständige Impfung können Sie durch den gelben Impfpass nachweisen, in dem die Impfung dokumentiert ist. Oder Sie laden sich das digitale Impfzertifikat auf Ihr Smartphone. Dazu können Sie die Corona-Warn-App, die luca-App oder die CovPass-App verwenden. Das Impfzertifikat und die Genesenen-Zertifikate erhalten Sie in Papierform in Ihrer Apotheke. Den QR-Code auf diesem Papier scannen Sie in einer der genannten Apps ein und können so den Status auch digital nachweisen.

Am Zugang/Einlass erfolgt die Abfrage Ihres Impfstatus/Genesenenstatus bzw. Ihres aktuellen Tests per Sichtprüfung.

Welche Rechtsgrundlage erlaubt die Prüfung der 3G-Regel?

Sollte das Gesundheitsamt oder eine andere Behörde eine Kontrolle durchführen, muss der Betreiber nachweisen, dass er die 3G-Regel einhält. Zudem müssen die Gäste bei einer behördlichen Kontrolle den Nachweis vorlegen können. Wenn Sie das nicht können, müssen Sie selbst und der Betreiber ein Bußgeld bezahlen.

Das Infektionsschutzgesetz, genauer die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ist die Rechtsgrundlage für 3G. Diese epidemische Lage wurde erst jetzt vom Bundestag wieder für drei Monate verlängert.

Was gilt bezüglich des Datenschutzes zu beachten?

Die 3G-Regel besagt klar und deutlich, dass Betreiber den Status zu kontrollieren haben, nicht zu dokumentieren. Das heißt, wenn ein Gast oder ein Besucher am Eingang nachweisen kann, geimpft, genesen oder getestet zu sein, ist das völlig ausreichend. Als Verantwortlicher müssen und vor allem dürfen Sie den Status nicht dokumentieren. Wenn Sie aufgrund der Charakteristik der Veranstaltung eine Teilnehmerliste führen, können Sie dort vermerken, dass ein 3G-Nachweis abgefragt und erbracht wurde. Wie der Nachweis erfolgte, ist aber unerheblich. Das gleiche Prinzip gilt auch für die 2G-Regel.

Exkurs: Restaurant-Betreiber und Veranstalter sind nach wie vor gesetzlich dazu verpflichtet, die Besucher für eine etwaige Kontaktverfolgung durch die Gesundheitsämter zu registrieren. Viele Betriebe nutzen dazu Dienste wie die luca-App, die Corona-Warn-App oder die Darf-ich-rein-App. Wichtig: Sie dürfen Ihre Gäste und Besucher nicht dazu zwingen, eine solche App zu verwenden. Sie müssen auch immer die Möglichkeit geben, dass Gäste sich klassisch in Papierform registrieren (natürlich datenschutzkonform).

Darf mein Arbeitgeber meinen Impfstatus abfragen?

Wer heute in ein Restaurant will, muss 3G nachweisen. Interessanterweise darf der Restaurantbesitzer als Arbeitgeber aber nicht den Impfstatus seiner Mitarbeiter abfragen. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutz heraus ist hier höher zu bewerten. So sieht es aktuell zumindest der Arbeitsminister Hubertus Heil.

Gesundheitsminister Spahn wirbt gerade dafür, dass Arbeitgeber zukünftig den Impfstatus Ihrer Beschäftigten abfragen dürfen. Diese Forderung stellt auch der Arbeitgeberverband: „Der Impfstatus soll zum Schutz der Belegschaft abfragbar sein“.

Wenn der Gesundheitsminister eine Gesetzesänderung fordert, ist der Status quo für den Datenschutz klar. Als Arbeitgeber ist für Sie eine Abfrage des Impfstatus‘ Ihrer Mitarbeiter aktuell unzulässig. Der Impfstatus ist ein Gesundheitsdatum und somit gemäß Artikel 9 DSGVO besonders geschützt. Für die DSGVO-konforme Abfrage benötigen wir eine rechtliche Grundlage. Die gibt es aktuell (noch) nicht.

Ausnahmen gibt es aktuell (Stand 08.09.2021) nur in bestimmten Tätigkeitsbereichen, bei denen der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat, dass der Impfstatus abgefragt werden darf. Das sind aktuell Arztpraxen, Krankenhäuser, Kitas, Schulen und Pflegeheime.

Wie können Arbeitgeber mit der aktuellen Situation umgehen – ohne Abfrage des Impfstatus?

Ein Restaurant-Betreiber oder Veranstalter kann natürlich nicht auf der einen Seite alle Gäste und Besucher testen und die eigenen Mitarbeiter bleiben komplett außen vor. Die verpflichtende Abfrage des Impfstatus und natürlich auch des Genesenenstatus ist für alle Arbeitgeber (Ausnahme Gesundheitswesen) tabu. Also bleibt die „normale“ 3G-Abfrage analog der Gäste-Abfrage ohne weitere Dokumentation. Und zwar jeden Tag aufs Neue. Oder Sie geben Ihren Beschäftigten auf wirklich freiwilliger Basis die Möglichkeit, einer Speicherung ihres Status (geimpft, genesen) einzuwilligen.

Wenn Sie dann die Daten speichern, gelten zum einen die Bedingungen der Einwilligung nach Artikel 7 DSGVO (u.a. Freiwilligkeit, Transparenz, Widerrufsrecht). Sie müssen die Daten besonders schützen, da es sich um sensible Daten handelt.

Wie sieht das in der Praxis aus?

Aktuell erhalte ich Anfragen von Verantwortlichen, die zur Abfrage des Impfstatus ihrer Mitarbeiter aufgefordert werde. (z.B. Hotelbetriebe, die Monteure beherbergen sollen, oder Firmen wo die Monteure tätig werden sollen). Hier sage ich ganz klar: solche Abfragen sind ungesetzlich. Schon allein die Aufforderung ist unseriös. Die verantwortlichen Hotelbetriebe und Firmen dürfen die Umsetzung der 3G-Regel nicht den Arbeitgebern der Monteure überlassen.

In Sportvereinen und Fitness-Studios werden mir ähnliche Herausforderungen gemeldet. Auch hier gilt: Wenn ein Beschäftigter Ihnen seinen Impfstatus nicht nennen möchte, haben Sie das zu akzeptieren. Er hat aber immer die Möglichkeit einen Test vorzuzeigen. Wenn die 2G-Regel tatsächlich bundesweit gelten sollte, ist der Gesetzgeber gefordert, eine verbindliche rechtliche Grundlage zu schaffen. Bis dahin ist die Abfrage vom Impfstatus unzulässig.

Von |2021-11-15T12:41:47+01:00September 2021|Datenschutz für Privatpersonen, Datenschutz im Unternehmen|