Erfahrungen & Bewertungen zu Barth Datenschutz GmbH

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO

8. April 2020

von Achim Barth

Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung wurden die Rechte der betroffenen Personen weiter gestärkt. Als wichtigstes Auskunftsrecht gilt dabei das „Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 DSGVO.

Als Verantwortlicher dürfen Sie den internen Aufwand für die korrekte Beantwortung einer Betroffenenanfrage nicht unterschätzen. Der kann enorm sein. Werden Sie durch die Barth Datenschutz GmbH betreut oder sind Nutzer von Datenschutz365 ist ein Prozess für Betroffenenrechte bereits im Managementsystem hinterlegt.

Kümmern Sie sich selbst um Ihren Datenschutz müssen Sie unbedingt einen Prozess für die Bearbeitung von Betroffenenanfragen etablieren. Danach wird im Rahmen Ihrer Rechenschaftspflicht mit als erstes gefragt.

Auskunftsrecht als „Recht der Rechte“

Das Auskunftsrecht gilt als das wichtigste Recht, das die DSGVO gewährt. Ein wesentlicher Grund dafür: Nur wer weiß, wo Daten über ihn gespeichert sind, kann weitere Rechte geltend machen, etwa das Recht auf die Berichtigung von falschen Daten oder die Löschung.

Zwei Stufen des Umfangs einer Auskunft nach Artikel 15

  • Stufe 1: Ein Betroffener möchte von einem Unternehmen oder einer Behörde beauskunftet haben, ob es überhaupt Daten verfügt, die ihn betreffen. Die Antwort auf diese Frage ist im Ergebnis einfach: Ist das der Fall, lautet die Antwort „ja“ (Fall der Positivauskunft). Ist das nicht der Fall, lautet die Antwort „nein“ (Fall der Negativauskunft).
  • Stufe 2: Falls Daten vorhanden sind, hat der Betroffene das Recht, diese Daten zu erhalten. Zudem müssen Sie als Verantwortlicher weitere Informationen dazu liefern. Dazu gehört etwa die Angabe des Zwecks, zu dem die Daten verarbeitet werden.

Gerade KMU haben hohen Organisationsaufwand

Das umfassende Auskunftsrecht ist ein sehr wichtiger Baustein des Datenschutzes. Gerade im Zeitalter der Digitalisierung und Big Data werden Daten immer wertvoller und aus Betroffenensicht müssen wir die Möglichkeit haben, zu Wissen wer Daten von uns verarbeitet. Dennoch sind viele Unternehmen davon nicht nur begeistert. Sie haben keineswegs etwas zu verbergen, wie Verbraucherschützer oft glauben. Vielmehr fürchten sie den Aufwand, den solche Anfragen verursachen. Er ergibt sich aus mehreren Aspekten:

  • Zunächst einmal muss überall im Unternehmen gesucht werden, ob Daten über die anfragende Person vorhanden sind. Hinweise darauf, wo wahrscheinlich etwas zu finden ist, erleichtern die Suche. Beispiel: Die anfragende Person gibt an, dass sie mehrfach als Zeitarbeiter im Unternehmen gearbeitet hat. Ausdrücklich verpflichtet ist sie zu solchen Angaben allerdings nicht. Sinnvoll sind sie trotzdem. Sie können eine Antwort wesentlich beschleunigen.
  • Der Auskunftsanspruch betrifft auch Daten auf Papier. Dies kann den Aufwand bei der Suche vervielfachen.
  • Der Auskunftsanspruch ist zeitlich nicht begrenzt. Er erstreckt sich auf alle Daten, die vorhanden sind – auch auf solche, die schon viele Jahre unangetastet im Firmenkeller liegen.
  • Der Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn es um sehr große Datenmengen geht, etwa um mehrere tausend Seiten.

Recht auf eine kostenlose Kopie

Sind die Daten gefunden, hat die anfragende Person Anspruch auf eine kostenlose Kopie. Besonders bei umfangreichen Papierunterlagen kann dies für das Unternehmen ins Geld gehen. „Eine“ Kopie ist dabei wörtlich zu nehmen. Wer eine zweite Kopie will, etwa weil er die erste Kopie verloren hat, muss dafür zahlen.

Grenzen bei Geschäftsgeheimnissen

Der Auskunftsanspruch geht zwar weit. Grenzen hat er aber trotzdem. So ist ausdrücklich festgelegt, dass „das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen“ darf. Dies wirkt abstrakt, hat aber sehr konkrete Auswirkungen. In den Erwägungsgründen der DSGVO ist als Beispiel genannt, dass der Auskunftsanspruch Geschäftsgeheimnisse nicht beeinträchtigen darf. Der Auskunftsanspruch darf sie also nicht aushebeln.

Kein Anspruch auf eine verständliche Auskunft

Wer Auskunft verlangt, erhält die Daten übrigens so, wie sie vorliegen. Ob er inhaltlich mit ihnen etwas anfangen kann, ist sein Problem. Denn einen Anspruch auf Erläuterung des Inhalts von Daten sieht die DSGVO nicht vor. Dies wird vor allem im Bereich der Medizin wichtig. In der DSGVO heißt es ausdrücklich, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf Daten in Patientenakten bezieht. Die Verständlichkeit der dort verwendeten Fachbegriffe und Kürzel ist damit in keiner Weise garantiert. Es ist Sache des Antragstellers, wie er damit klarkommt.

Von |2023-03-07T08:34:30+01:00April 2020|Öffentlich|