Erfahrungen & Bewertungen zu Barth Datenschutz GmbH

Fallbeispiel: Eine gute Datenschutz-Beratung setzt sich für Ihre Interessen ein

24. Mai 2021

von Achim Barth

Immer wieder landen Beschwerden über Videoüberwachung bei den Aufsichtsbehörden. Videoüberwachung ist ein heikles Thema, denn explizit regelt die DSGVO sie nicht. Stattdessen müssen sich Datenschützer und Behörden beim Beurteilen der Rechtmäßigkeit auf das berechtigte Interesse stützen. Dabei kann es durchaus zu verschiedenen Meinungen kommen – eine gute Möglichkeit, die Qualität Ihrer Datenschutz-Beratung auf den Prüfstand zu stellen. Wie ich das meine, möchte ich Ihnen heute gerne anhand eines Fallbeispiels aus meiner Arbeit als Datenschutz-Berater zeigen.

Zunächst einmal sollten Sie dazu wissen, wie auf behördlicher Seite bei einem gemeldeten Datenschutzverstoß in etwa vorgegangen wird.

Die 4 Schritte eines Datenschutzverstoß-Verfahrens

Nehmen wir dazu beispielhaft an, Sie hätten einen Verstoß begangen.

  1. Am Anfang des Verfahrens folgt nun natürlich erst einmal eine Beschwerde, die eine betroffene Person über Sie bei der Aufsichtsbehörde eingereicht hat. In selteneren Fällen bemerken Behörden den Verstoß selbst und leiten die Datenschutzanzeige ohne den Umweg über Punkt 2 ein.
  2. Erhält die Aufsichtsbehörde eine solche Beschwerde, prüft sie diese zunächst – beispielsweise anhand der Frage, ob die Datenschutzrechte der betroffenen Person tatsächlich verletzt wurden oder ob sie sich grundlos beschwert.
  3. Ist die Beschwerde nachvollziehbar, sendet Ihnen die Aufsichtsbehörde einen Anhörungsbogen. In diesem stellt sie Fragen zum Vorwurf, um anhand der Antworten eine Entscheidung über das weitere Verfahren treffen zu können. Das Beantworten dieses Bogens können Sie grundsätzlich verweigern; auf dieses Recht muss die Behörde hinweisen. Besser ist es jedoch, den Anhörungsbogen innerhalb von zwei Wochen umfassend zu beantworten und zurückzusenden.
  4. Ist die Aufsichtsbehörde nach der Gesamtabwägung nicht zufrieden mit Ihren Antworten bzw. Ihrer Rechtfertigung, leitet sie ein Bußgeldverfahren ein – oder fordert sie auf, die Tätigkeit einzustellen, über die die Beschwerde eingegangen ist.

Die Datenschutz-Beratung hilft, wenn Behörden gegen Ihre Interessen urteilen

Unter Umständen kann das natürlich Ihr Geschäft behindern oder teure Investitionen in IT zunichte machen. Im Vorteil ist nun, wer eine Datenschutz-Beratung an seiner Seite weiß, die nicht sofort klein bei gibt und den Sachverhalt stattdessen kompetent klärt. So war es auch im Fallbeispiel, das ich Ihnen jetzt vorstelle.

Konkret ging es dabei um einen Kunden, über dessen Videoüberwachung eine Beschwerde eingegangen ist. Relativ schnell folgte ein Anhörungsbogen, in welchem der Verantwortliche erklären musste, warum die Videoüberwachung notwendig ist und wie er dies mit der DSGVO in Einklang bringt.

Exkurs: Das sagt die DSGVO zur Videoüberwachung

Wir erinnern uns an den Beginn dieses Beitrags: In der DSGVO ist nicht ausdrücklich geregelt, was bei Videoüberwachung zu beachten ist. Stattdessen müssen Datenschutzbeauftragte bei der Implementierung auf Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe f der DSGVO zurückgreifen. Dieser Abschnitt sieht vor, dass die Datenverarbeitung nur bei berechtigtem Interesse gestattet ist.

Berechtigtes Interesse wäre bei Videoüberwachung beispielsweise gegeben, wenn sich ein Geschäftsbetreiber vor Diebstahl, Vandalismus oder Einbruch schützen möchte. Es ist dabei zu beachten, dass das Interesse des Verantwortlichen nicht über Interessen bzw. Grundrechten anderer Personen (wie Mitarbeiter, Kunden oder auch Passanten) stehen darf. Man muss hier immer abwägen: Das berechtigte Interesse des Schutzes vor Diebstahl kann der Betreiber eines Kleidungsgeschäfts beispielsweise nicht als Begründung anführen, um seine Umkleidekabinen per Video zu überwachen.

Im Sinne der Informationspflicht nach Artikel 13, Absatz 1 und 2 DSGVO müssen Betroffene zudem über die Datenerhebung informiert werden. Im Fall der Videoüberwachung bedeutet das unter anderem:

  • Hinweisschilder oder -piktogramme
  • Eine gut sichtbare Positionierung der Kameras
  • Benennung des Verantwortlichen und, sofern vorhanden, des Datenschutzbeauftragten
  • Hinweise auf Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Auskunftsrecht

Die richtigen Argumente und Gespräche konnten die Aufsichtsbehörde umstimmen

Nun aber zurück zum Fallbeispiel. Mein Kunde erklärte sich im Anhörungsbogen und gab an, warum die Videoüberwachungsanlage für sein Geschäft notwendig ist. Leider gab sich die Aufsichtsbehörde mit der Antwort nicht zufrieden. Es folgte deshalb die Aufforderung, die Videoüberwachungsanlage zu demontieren. Eine gute Datenschutz-Beratung lässt sich davon aber nicht beirren. Durch treffende Argumente, persönliche Telefonate mit Referatsleitern der Behörde und einer umfassenden Dokumentation der Datenschutz-Maßnahmen meines Kunden konnte ich die Aufsichtsbehörde schließlich überzeugen, ihre Meinung zu ändern. Der Kunde durfte seine Videoüberwachung fortführen.

Das Fallbeispiel zeigt deutlich, wie wichtig die Auswahl einer kompetenten Datenschutz-Beratung ist

Hätte ich direkt klein beigegeben, hätte mein Kunde sein berechtigtes Interesse nicht weiterhin verfolgen können und die Investition in seine IT-Ausstattung wäre vollkommen nutzlos gewesen. Nehmen Sie sich aus diesem Beitrag folgende Punkte mit, an denen Sie eine gute Datenschutz-Beratung erkennen:

  • Datenschutzbeauftragte sollten sich im Umgang mit Behörden auskennen. So wissen sie – wie im Fallbeispiel – an wen sie sich in Konfliktsituationen wenden können, um die Situation schnell und sachlich zu klären. Sie können Sie außerdem dabei unterstützen, Datenschutzanzeigen oder Anhörungsbögen korrekt auszufüllen, um eine Zuspitzung der Lage zu vermeiden. Vergleichen Sie diesen Stichpunkt gerne einmal mit meinem Fallbeispiel zum externen Datenschutzbeauftragten.
  • Die Datenschutz-Beratung Ihrer Wahl sollte zweitens mit gesundem Menschenverstand an die Beurteilung der Situation herangehen. Und das in zweierlei Hinsicht: Zum einen sollte Ihr Berater differenzieren und in Ihrem Interesse entscheiden – anstatt sich sofort der Behördenmeinung zu beugen. Unter Umständen kann die DSGVO nämlich unterschiedlich ausgelegt werden, wenn man die Feinheiten kennt. Zum anderen dürfen Sie von einer guten Datenschutz-Beratung erwarten, dass diese Ihnen die rechtliche Lage bzw. die Lösung verständlich und nachvollziehbar erklärt.

Sie befinden sich in einer ähnlichen Situation und benötigen Unterstützung? Sprechen Sie mich gerne an!

Von |2021-11-02T14:05:21+01:00Mai 2021|Datenschutzbeauftragter|